RS Vwgh 2003/2/28 2000/02/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19a;
VStG §65;

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen § 65 VStG (wonach die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen sind, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde) liegt dann nicht vor, wenn die belBeh mit dem angefochtenen Bescheid das erstinstanzliche Straferkenntnis "mit der Maßgabe bestätigt", dass im Spruch der Klammerausdruck "je Tag Arrest wird gleich 200,-- Schilling angerechnet" zu entfallen habe, da der Entfall dieses im Beschwerdefall überflüssigen Ausspruches (vgl. § 19a VStG) keine Änderung des Straferkenntnisses "zu Gunsten" des Bestraften darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020322.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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