RS Vfgh 2005/6/13 G172/04

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Veröffentlicht am 13.06.2005
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

KFG 1967 §109 Abs1
VfGG §62 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines UVS auf Aufhebung einer Bestimmung des KFG 1967 mangels eines ausreichend bestimmten Aufhebungsbegehrens infolge Fehlens der Nennung einer konkreten Fassung

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich auf Aufhebung der Wortfolge "nur natürliche Personen und" im §109 Abs1 KFG 1967, BGBl 267/1967.

Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, dass die angefochtene Stelle seit 1967 unverändert geblieben ist, jedoch hat sich mit der Novellierung des Gesetzes der Kontext geändert. Die Novellierung eines Gesetzes bedeutet gleichzeitig auch die Neuerlassung des alten - vom Novellentext nicht erfassten - Gesetzestextes; freilich nur insoweit, als die Bestimmungen der Novelle ohne den bestehenden Gesetzestext nicht vollziehbar sind und somit zwischen dem bestehenden Gesetzestext und der Novelle ein untrennbarer Zusammenhang besteht.

Der Antrag des UVS enthält keine bestimmte Bezeichnung der Gesetzesstelle, deren Aufhebung begehrt wird. Es bleibt offen, welche Fassung der in Rede stehenden Gesetzesstelle der UVS zu bekämpfen beabsichtigt. Der Antrag enthält lediglich das Begehren, "die Wortfolge 'nur natürliche Personen und' im §109 Abs1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967," als verfassungswidrig aufzuheben. Der in Rede stehende §109 KFG 1967 steht aber nicht seit 1967 unverändert in Geltung, die geltende Fassung ist jene gemäß des BG BGBl I 80/2002. Eine dem Antrag entsprechend formulierte Gesetzesaufhebung kommt angesichts dieser Unbestimmtheit nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • G 172/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.2005 G 172/04

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Ausbildung von Kfz-Lenkern, VfGH / Formerfordernisse, Fahrschulen, Novellierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G172.2004

Dokumentnummer

JFR_09949387_04G00172_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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