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L85004 Straßen OberösterreichNorm
LStG OÖ 1991 §13;Rechtssatz
Die §§ 13 bis 15 Oö. LStG lassen nicht erkennen, dass im Rahmen der straßenrechtlichen Bewilligung nach dem Oö. LStG über gemäß § 55 StVO allenfalls anzubringende Bodenmarkierungen auf der Straße abzusprechen ist. Eine derartige Bodenmarkierung (Sperrlinie nach § 55 Abs. 2 StVO oder Leitlinie nach § 55 Abs. 3 StVO) ist, wie sich aus § 44 Abs. 1 StVO ergibt, die Kundmachung einer Verordnung; dem Oö. LStG ist keine Bestimmung zu entnehmen, die die Straßenbehörde dazu ermächtigen würde, im Rahmen der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligung eine derartige Verordnung zu erlassen bzw. kundzumachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051160.X01Im RIS seit
11.07.2003