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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgehend von der Regelung des § 134 Abs. 3 Wiener BauO in seinen Erkenntnissen vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0189, und vom 25. April 2002, Zl. 2001/05/1217, darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass die Baubehörde zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Baumaßnahme angenommen hat, dem Grundeigentümer in dem Verfahren, in dem dann zu Unrecht eine Kenntnisnahme der Bauanzeige gemäß § 62 Abs. 3 Wiener BauO erfolgt ist, im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung Parteistellung eingeräumt werden muss, weil das Verfahren ein gemäß § 60 leg. cit. bewilligungspflichtiges Bauvorhaben beträfe, in dem der Eigentümer gemäß § 134 Abs. 3 Wiener BauO Parteistellung hat.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051506.X01Im RIS seit
11.07.2003