RS Vwgh 2003/3/6 2002/05/1506

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2003
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §60;
BauO Wr §62 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgehend von der Regelung des § 134 Abs. 3 Wiener BauO in seinen Erkenntnissen vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0189, und vom 25. April 2002, Zl. 2001/05/1217, darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass die Baubehörde zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Baumaßnahme angenommen hat, dem Grundeigentümer in dem Verfahren, in dem dann zu Unrecht eine Kenntnisnahme der Bauanzeige gemäß § 62 Abs. 3 Wiener BauO erfolgt ist, im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung Parteistellung eingeräumt werden muss, weil das Verfahren ein gemäß § 60 leg. cit. bewilligungspflichtiges Bauvorhaben beträfe, in dem der Eigentümer gemäß § 134 Abs. 3 Wiener BauO Parteistellung hat.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051506.X01

Im RIS seit

11.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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