Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführerin wurde bezüglich der im Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Baumaßnahmen nicht die Rechtsauskunft erteilt, es läge keine Baubewilligungspflicht vor. Daher ist diesbezüglich weder ein Entschuldigungsgrund noch ein Milderungsgrund gegeben.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001051085.X03Im RIS seit
11.07.2003Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009