RS Vwgh 2003/3/6 2001/05/1085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2003
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §57 Abs2;
BauRallg;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführerin wurde bezüglich der im Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Baumaßnahmen nicht die Rechtsauskunft erteilt, es läge keine Baubewilligungspflicht vor. Daher ist diesbezüglich weder ein Entschuldigungsgrund noch ein Milderungsgrund gegeben.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001051085.X03

Im RIS seit

11.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten