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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
§ 5 Abs. 3 NÖ BauO 1996 ist nach der Zielvorstellung des Gesetzes, das Bauverfahren möglichst rasch zu einem Abschluss zu bringen, dahingehend zu verstehen, dass es nur darauf ankommt, ob eine Bewilligung nach einem anderen Gesetz in Betracht kommt oder nicht. Die konkrete Prüfung der Bewilligungspflicht muss der dafür zuständigen Behörde überlassen bleiben; hier geht es allein um die Frage, ob der Baubehörde eine dreimonatige oder eine sechsmonatige Entscheidungsfrist zusteht.
Hier: Bauvorhaben iSd § 14 NÖ BauO 1996 war die Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage für ein Mobilfunknetz (GSM-Netz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002050735.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017