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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Zitierung einer falschen Rechtslage allein bewirkt noch nicht die Rechtswidrigkeit eines Bescheides. Der in dieser Fehlzitierung liegende Verfahrensmangel führt jedoch dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn er wesentlich in dem Sinne ist, dass die Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG; Hinweis E vom 17. Oktober 1990, Zl. 90/01/0068, und vom 14. März 1995, Zl. 92/07/0162).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998060017.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008