RS Vwgh 2003/3/7 98/06/0017

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Veröffentlicht am 07.03.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zitierung einer falschen Rechtslage allein bewirkt noch nicht die Rechtswidrigkeit eines Bescheides. Der in dieser Fehlzitierung liegende Verfahrensmangel führt jedoch dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn er wesentlich in dem Sinne ist, dass die Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG; Hinweis E vom 17. Oktober 1990, Zl. 90/01/0068, und vom 14. März 1995, Zl. 92/07/0162).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998060017.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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