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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
JN §1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die in § 43 Abs. 1 lit. a RPG 1973 genannten Geldleistungen jene Leistungen sind, die nach § 40 RPG 1973 gegebenenfalls zu erbringen waren. Die Kosten für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen wurden in § 43 Abs. 1 lit. c RPG 1973 geregelt (nunmehr § 48 Abs. 2 lit. b iVm § 46 Abs. 3 RPG 1996). § 43 Abs. 1 lit. a RPG 1973 betrifft daher nicht Geldleistungen schlechthin, sondern nur die im Rahmen des Umlegungsverfahrens als Ausgleich bei der Neuverteilung zu leistenden Beträge (nunmehr § 45 Abs. 1 lit. c und f iVm § 48 Abs. 2 lit. a RPG 1996). (Hier: Der geltend gemachte Anspruch der Beschwerdeführer ist aber auf den Ersatz der Kosten für die Errichtung einer gemeinsamen Anlage gerichtet.) Auch die Rechtslage nach dem RPG 1996 hat hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung über Geldabfindungen keine Änderung gebracht. Sie enthält auch keine Vorschrift, die eine weitergehende Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Streitentscheidung enthielte.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998060017.X06Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008