RS Vwgh 2003/3/7 98/06/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2003
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG 1991 Anlage Art2 Abs1;
JN §1;
RPG Vlbg 1973 §36;
RPG Vlbg 1973 §43 Abs1 litc;
RPG Vlbg 1996 §41;
RPG Vlbg 1996 §46 Abs3;
RPG Vlbg 1996 §48 Abs2 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass die Festlegung des Beitragsschlüssels nach dem Gesetz gemäß § 48 Abs. 2 lit. b iVm § 46 Abs. 3 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes durch die Verwaltungsbehörde erfolgt, stellen Streitigkeiten, die sich als Folge der Bildung der gemeinsamen Anlagen ergeben, wie die von den Beschwerdeführern geltend gemachten streitgegenständlichen Ansprüche auf Zahlung jener Kostenbeiträge, die von den einzelnen Grundeigentümern auf Grund der tatsächlich aufgewendeten Kosten und deren bescheidmäßig festgesetztem Beitragsanteil konkret zu leisten sind, zivilrechtliche Streitigkeiten dar. Für derartige Streitigkeiten ist gemäß § 1 JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, sofern nicht eine ausdrückliche Bestimmung anderes vorsieht (vgl. etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 110). § 1 JN stellt auf das Vorliegen einer "bürgerlichen Rechtssache" ab und knüpft damit an die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht an (vgl. z.B. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht2, 69). "Behördliche Aufgaben" im Sinne des Art. II Abs. 1 EGVG, die zur Anwendung des AVG und dessen subsidiärer Zuständigkeitsregelungen für den Bundesbereich bzw. der subsidiären Zuständigkeitsregelungen in den Landesrechtsordnungen für die landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten führen, liegen nur dort vor, wo ein Gesetz die Behörde zu hoheitlichem Handeln ermächtigt.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998060017.X04

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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