RS Vwgh 2003/3/14 AW 2003/09/0003

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Veröffentlicht am 14.03.2003
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §29 Abs1;
DMSG 1923 §4 Abs1;
DMSG 1923 §6 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Unterschutzstellung nach dem DMSG 1923 - Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen näher bezeichneten Bescheid des Bundesdenkmalamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 DMSG 1923 keine Folge gegeben und damit die mit dem erstinstanzlichen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Erhaltung einer bestimmten Handschrift im öffentlichen Interesse gelegen sei, bestätigt. Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem mit der Begründung aus, durch die Unterschutzstellung sei jede Veränderung oder Zerstörung des Denkmals ohne Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 DMSG 1923 verboten und im Falle einer Veräußerung sei gemäß § 6 Abs. 4 DMSG 1923 der Erwerber dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Diese Beschränkungen würden die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung des gegenständlichen Denkmals sichern. Die Beschwerdeführerin vermag keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darzutun. Hingegen hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zutreffend dargetan, dass mit dem angefochtenen Unterschutzstellungsbescheid auch Rechtswirkungen verbunden sind, die unter das nach § 30 Abs. 2 VwGG relevante Tatbestandsmerkmal der zwingenden öffentlichen Interessen zu subsumieren sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003090003.A01

Im RIS seit

23.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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