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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art83 Abs2 EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Delegierungsantrags wegen Befangenheit der Mitglieder eines DisziplinarratesRechtssatz
Der Ansicht der belangten Behörde, wonach es sich bei dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer "um ein vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer völlig verschiedenes, weisungsfreies und ausschließlich eigenverantwortliches Organ" handle, kann vor dem Hintergrund von §7 und §14 DSt nicht entgegengetreten werden. Der Verfassungsgerichtshof konnte unter den gegebenen Umständen auch nichts finden, was für die Annahme eines äußeren Anscheins der Parteilichkeit (iSd Art6 EMRK) sämtlicher oder einzelner Mitglieder des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien sprechen würde.
Siehe auch E v 26.09.06, B427/06 (hier: auch kein Entzug des gesetzlichen Richters).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B99.2005Dokumentnummer
JFR_09949387_05B00099_2_01