RS Vwgh 2003/3/18 2001/11/0343

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG-GV 1997 §6 Abs1 idF 1998/II/138;
FSG-GV 1997 §6 Abs1 Z3 idF 1998/II/138;
FSG-GV 1997 §6 Abs1 Z4 idF 1998/II/138;
FSG-GV 1997 §6 Abs1 Z5 idF 1998/II/138;
FSG-GV 1997 §6 Abs2 idF 1998/II/138;

Rechtssatz

§ 6 Abs. 1 FSG-GV 1997 fasst in den Z. 3 bis 5 eine Gruppe vergleichbarer Behinderungen zusammen. Die Defekte in Z. 3 und Z. 5 werden insoweit als Behinderungen bezeichnet, als sie das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beinträchtigen können. Z. 4 enthält eine solche Einschränkung nicht. Zieht man etwa in Betracht, dass das Fehlen einer Hand - sofern es nämlich nicht um das Lenken von einspurigen Krafträdern geht - eine Behinderung nach § 6 Abs. 1 Z. 3 FSG-GV 1997 darstellt, muss angenommen werden, dass nach § 6 Abs. 2 FSG-GV 1997 zu prüfen wäre, ob durch Verwendung von Körperersatzstücken oder Behelfen und durch die entsprechende Ausstattung des Kraftfahrzeuges der Defekt (Fehlen einer Hand) ausgeglichen werden kann. Bejahendenfalls wäre von einer bedingten oder beschränkten Eignung auszugehen. Sollte sich der Defekt aber nicht als ausgleichbar im dargestellten Sinn herausstellen, weil auch die Verwendung von Körperersatzstücken oder Behelfen bzw. eine entsprechende Ausstattung des Kraftfahrzeuges die Beherrschung des Kraftfahrzeuges nicht ermöglicht, und demnach nicht einmal eine bedingte oder beschränkte Eignung vorliegen, so wäre es unverständlich, wie eine solche aus fehlendem Ausgleich resultierende mangelnde Eignung durch eine erlangte Geübtheit sollte ausgeglichen werden können. Die gleiche Überlegung gilt für Defekte nach § 6 Abs. 1 Z. 5 FSG-GV 1997.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110343.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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