RS Vwgh 2003/3/18 2002/11/0007

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ArbIG 1993 §13;
AuslBG §28a Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art7;
VwGG §26 Abs1 Z2;
VwGG §26 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0352 E 1. Oktober 1997 RS 1(hier: ersten beiden Sätze und anschließender Halbsatz betreffend Beschwerde der BM für Arbeit und Soziales gem § 13 ArbIG 1993)

Stammrechtssatz

Der VwGH kann in der Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 2 (Z4) VwGG eine unsachliche Differenzierung (in Bezug auf den Beginn der Beschwerdefrist) aus dem Grund nicht erblicken, daß das Beschwerderecht des Bundesministers gemäß § 28a Abs 1 zweiter Satz AuslBG, welcher am vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren nicht als Partei beteiligt ist, ein objektives Beschwerderecht ist. Dh, daß der Bundesminister die Beschwerde sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Besch erheben kann. Die Beschwerdelegitimation (des Bundesministers) ist daher ein von den Parteien des Verfahrens und der beteiligten Behörde losgelöstes Kontrollinstrument, ob der angefochtene Bescheid in objektiver Weise vollständig ist; dieses Kontrollinstrument kann von jeder Partei des Verwaltungsverfahrens angeregt werden, ein Rechtsanspruch darauf, daß der zuständige Bundesminister tatsächlich Beschwerde erhebt, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110007.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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