RS Vwgh 2003/3/18 2000/21/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/21/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0078 E 4. Oktober 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die Erteilung der Approbationsbefugnis innerhalb eines Organs ist grundsätzlich an keine Form gebunden, sie kann daher auch mündlich erfolgen und es muss dem Außenstehenden auch nicht bekannt gemacht werden, aufgrund welcher Umstände der die Erledigung gemäß § 18 Abs 4 AVG Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt war.

Schlagworte

Unterschrift Genehmigungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000210173.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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