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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/18/0171 E 12. März 2002 RS 2 (hier nur zweiter Satz bis zum Ende des Klamnmerausdruckes)Stammrechtssatz
Für die Anwendbarkeit des Aufenthaltsverbots-Verbots gemäß dem zweiten Satz des § 48 Abs. 1 FrG 1997 auf den Gatten einer österreichischen Staatsbürgerin kommt es nicht darauf an, wann der Ehegattin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist (Hinweis E VfGH 15. Juli 1999, B 137/99). Hat der Fremde daher seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet - dazu ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht erforderlich (Hinweis E 7. Juni 2000, 98/01/0081) - und ist er seit mehr als fünf Jahren mit der Frau, der nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, verheiratet, kann derzeit gemäß § 48 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997 kein Aufenthaltsverbot über ihn verhängt werden. Diesfalls hat die Beh auf Grund des erst nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen Umstandes der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Gattin des Fremden das Aufenthaltsverbot gemäß § 44 FrG 1997 aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002180287.X02Im RIS seit
08.05.2003