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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Gegen den Fremden wurde ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs 1 iVm § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 verhängt. Angesichts des seit der Tat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeitraums von ca. sechseinhalb Jahren unterlag die belBeh einem Rechtsirrtum, dass sie allein aus dem einmaligen Fehlverhalten des Fremden (zwei gemäß § 73 StGB einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht gleichzuhaltenden Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung) auf die Annahme iSd § 36 Abs. 1 FrG 1997 schloss, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährden würde.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000210081.X01Im RIS seit
05.05.2003