RS Vwgh 2003/3/18 2002/11/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs1 Z1;
AZG §28 Abs1 Z2;
AZG §28 Abs1 Z3;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Ein Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften des § 28 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AZG durch den Arbeitgeber, ist dann als fortgesetztes Delikt anzusehen, wenn die festgestellten Zuwiderhandlungen des Arbeitgebers, die in der Beschäftigung des Arbeitnehmers unter Verletzung der Arbeitszeitvorschriften bei seiner beruflichen Tätigkeit bestehen (Hinweis E 12. Dezember 1984, 82/11/0363), erkennen lassen, dass sie zu Folge der im E 30. März 1982, 81/11/0087, näher bezeichneten Voraussetzungen zu einer Einheit zusammenfließen (Hinweis E 24. Februar 1998, 97/11/0188, 0189 und 0191 bis 0196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110007.X05

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten