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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs1 idF 2001/I/112;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/11/0260 E 20. Februar 2001 RS 1Stammrechtssatz
Die Zuordnung der in § 7 Abs. 4 Z. 3 FSG 1997 genannten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben zu jenen bestimmten Tatsachen, aufgrund welcher gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. auf eine Sinnesart des Betreffenden geschlossen werden kann, deretwegen er sich weiterer schwerer strafbaren Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden, ist offensichtlich verfehlt. Die Begehung der in § 7 Abs. 4 Z. 3 FSG 1997 genannten strafbaren Handlungen weist vielmehr auf eine Sinnesart hin, aufgrund der anzunehmen ist, dass der Betreffende im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG 1997 beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit. Daher muss von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden (Hinweis E 1999/05/27,98/11/0136 und E 1999/05/27, 98/11/0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110062.X01Im RIS seit
05.05.2003