RS Vwgh 2003/3/18 2000/21/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §140 Abs3;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Selbsterhaltungsfähigkeit iSd § 140 Abs. 3 ABGB, mit deren Vorliegen der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern endet, kann auch erst nach der Volljährigkeit eintreten, wobei unter anderem die unverschuldete Unmöglichkeit, einen verdienstbringenden Arbeitsplatz zu finden, die Selbsterhaltungsfähigkeit hinausschiebt. Nur unverschuldete, durch Meldung vom Arbeitsamt dokumentierte, absolute (also auch Hilfsarbeiterposten einschließende) Arbeitslosigkeit lässt die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht eintreten bzw. einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach bereits eingetretener Selbsterhaltungsfähigkeit wiederaufleben. (Hier: Der Fremde, der ordnungsgemäß beschäftigt war, hat im Verwaltungsverfahren dargetan, dass die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (in einem Fall ausdrücklich für die beantragte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter) für seine Person (nur) deshalb abgelehnt worden war, weil die Landeshöchstzahl an zu erteilenden Beschäftigungsbewilligungen bereits ausgeschöpft war. Während der Zeiten seiner Arbeitslosigkeit war er beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet. Vor diesem Hintergrund wäre - bei Anwendbarkeit des § 140 ABGB - in Bezug auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches des Fremden gegenüber seinen Eltern auszugehen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000210018.X03

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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