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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/21/0174Rechtssatz
Aus der Behauptung des Fremden, seine Bewährungshelferin sei ihm schon früher mit Rat und Tat zur Seite gestanden und hätte ihm dadurch die Erhebung einer Berufung zugesagt, kann ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000210173.X03Im RIS seit
05.05.2003