RS Vwgh 2003/3/18 2000/21/0173

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/21/0174

Rechtssatz

Aus der Behauptung des Fremden, seine Bewährungshelferin sei ihm schon früher mit Rat und Tat zur Seite gestanden und hätte ihm dadurch die Erhebung einer Berufung zugesagt, kann ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000210173.X03

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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