RS Vwgh 2003/3/18 2002/11/0095

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §111;
ÄrzteG 1998 §112;
ÄrzteG 1998 §68 Abs1;
ÄrzteG 1998 idF 2001/I/110;
ÄrzteG 1998;
AVG §56;
VwRallg;

Rechtssatz

Das ÄrzteG 1998 (sowohl in der Fassung vor der 2. Ärztegesetz-Novelle als auch in der Fassung dieser Novelle) sieht - ebenso wie die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien - keine Befreiung von der Mitgliedschaft zur Kammer oder zum Wohlfahrtsfonds durch Bescheid, mithin durch konstitutiven Akt, vor. Weder die in § 111 ÄrzteG 1998 vorgesehene Ermäßigung der Fondsbeiträge noch die in § 112 ÄrzteG 1998 vorgesehene Befreiung von der Beitragspflicht ermöglichen eine Befreiung von der Mitgliedschaft zur Kammer bzw. zum Wohlfahrtsfonds, sie setzen eine solche vielmehr notwendigerweise voraus.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110095.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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