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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 2001 §31;Rechtssatz
Unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (Hinweis E 19. Mai 1998, 98/11/0101; E 23. Jänner 2001, 2001/11/0002, ergangen zum HGG 1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110242.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010