RS Vfgh 2005/6/15 A30/04

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Veröffentlicht am 15.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
AHG §6, §8
Geldwäscherichtlinie des Rates 91/308/EWG vom 10.06.91
ZPO §261 Abs4

Leitsatz

Abweisung einer Staatshaftungsklage gegen den Bund wegen verspäteter Umsetzung der Geldwäscherichtlinie infolge Verjährung; 3-jährige Verjährungsfrist für Staatshaftungsansprüche entsprechend den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes

Rechtssatz

Im Gemeinschaftsrecht bleibt ungeregelt, wann Staatshaftungsansprüche verjähren. Soweit es aber auf dem Gebiet des Schadenersatzes keine Gemeinschaftsvorschriften gibt, ist es Sache des Gesetzgebers des Mitgliedstaates, die Kriterien festzulegen, anhand deren der Umfang der Entschädigung bestimmt werden kann, wobei diese Kriterien nicht ungünstiger sein dürfen, als bei entsprechenden Ansprüchen, die auf nationales Recht gestützt sind.

Zieht man §6 AHG heran, da die Amtshaftungsansprüche am ehesten mit Staatshaftungsansprüchen vergleichbar sind, so verjähren Staatshaftungsansprüche nach drei Jahren.

Der Verfassungsgerichtshof rechnet den Beginn der Verjährungsfrist für Staatshaftungsklagen entsprechend den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Eine dreijährige Verjährungsfrist macht auch die Geltendmachung einer Entschädigung nicht praktisch unmöglich und erschwert sie auch nicht übermäßig. Eine dreijährige Frist für Schadenersatzansprüche aus Staatshaftung entsprechend jener des Amtshaftungsgesetzes widerspricht somit auch nicht dem Gemeinschaftsrecht. Beruht der behauptete Staatshaftungsanspruch auf einem Unterlassen des Gesetzgebers, eine Richtlinie korrekt und fristgerecht umzusetzen, so beginnt die Verjährungsfrist, sobald dem Kläger bekannt ist, dass das Unterlassen des Gesetzgebers Vermögensnachteile für ihn bringen kann und er Klage mit Aussicht auf Erfolg gegen jene Gebietskörperschaft erheben kann, deren Gesetzgeber säumig ist. Die Kenntnis muss auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem dem Gesetzgeber anzulastenden Verhalten erfassen.

Wie das Anspruchschreiben der Klägerinnen an die Finanzprokuratur zeigt, waren all diese Umstände spätestens am 16.02.01 bekannt (spätestens seit diesem Tag stand fest, dass eine Öffnung der anonymen Konten nicht erreichbar war, was die Klägerinnen auf die Nichtumsetzung der Geldwäscherichtlinie durch den Bundesgesetzgeber zurückführen). Rechnet man von diesem Zeitpunkt an die dreijährige Verjährungsfrist und die maximale Zeit des Aufforderungsverfahrens von drei Monaten hinzu (vgl §8 AHG), so ist der mit der am 16.12.04 eingebrachten Staatshaftungsklage geltend gemachte Anspruch jedenfalls verjährt.

Keine Unterbrechung der Verjährung durch die Klagsführung bei einem unzuständigen Gericht (hier: ordentliche Gerichte). Unterbrechungswirkung nur im Falle einer Überweisung der Sache an das zuständige Gericht (§261 Abs6 ZPO).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Amtshaftung, EU-Recht Richtlinie, Bankwesen, Schadenersatz, VfGH / Klagen, Zivilrecht, Verjährung, Staatshaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:A30.2004

Dokumentnummer

JFR_09949385_04A00030_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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