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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;Rechtssatz
Einer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG 1997 verfügten Befristung der Lenkberechtigung liegt die Annahme zugrunde, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110254.X01Im RIS seit
05.05.2003