RS Vfgh 2005/6/15 V6/05

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Veröffentlicht am 15.06.2005
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 erster Satz
Oö RaumOG 1994 §21 Abs2, §23 Abs2
Örtliches Entwicklungskonzept Nr 1 und Flächenwidmungsplan Nr 3 der Marktgemeinde Gramastetten vom 25.04.02 und 13.02.03

Leitsatz

Aufhebung der Widmung von Grundstücken als Gebiete für einen zeitweiligen Wohnbedarf mit baulichen Maßnahmen in Folge gesetzwidriger Einschränkung der im Oö RaumOG 1994 vorgesehenen Widmungskategorie

Rechtssatz

Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Gramastetten vom 25.04.02 und 13.02.03, mit der das Örtliche Entwicklungskonzept Nr 1 und der Flächenwidmungsplan Nr 3 beschlossen wurden, soweit die im Ortsteil Pöstlingberg am weitesten im Süden gelegenen und im Süden an das als Bauland-Wohngebiet gewidmete Grundstück Nr 2577/3, KG Gramastetten, angrenzenden Grundstücke als "WE - Bm" ["Gebiete für einen zeitweiligen Wohnbedarf" mit "baulichen Maßnahmen"] gewidmet sind.

Die auf §23 Abs2 Oö RaumOG 1994 gestützte, im Effekt bewirkte Einschränkung der Errichtung von Gebäuden, die einem ganzjährigen Wohnbedarf dienen, in der Widmungskategorie der "Gebiete für einen zeitweiligen Wohnbedarf" mag zwar rechtspolitisch wünschenswert sein, lässt sich jedoch dem Gesetz nicht entnehmen. §23 Abs2 bestimmt Kriterien, die auf die Deckung eines zeitweiligen Wohnbedarfes schließen lassen. Gebäude, die die in §23 Abs2 genannten Kriterien des "Zweitwohnsitzes" erfüllen, sind nur in dieser Widmungskategorie zulässig, während den ganzjährigen Wohnbedarf deckende Bauten auch in anderen Widmungskategorien zulässig sind. Zweck der Aufzählung dieser Kriterien ist demnach nicht eine Ermächtigung an den Verordnungsgeber, einschränkende "bauliche Maßnahmen" zu bestimmen, sondern ein Verbot, Zweitwohnsitze auf Grundstücken zu errichten, für die keine entsprechende Widmung vorhanden ist. Sofern Zweifel über die Verwendung des zukünftigen Gebäudes entstehen, hat der Bauwerber durch nähere Angaben die vorgesehene Verwendung nachzuweisen". Die in Abs2 genannten Kriterien dienen diesem Nachweis. Die von der Landesregierung als wünschenswert gesehene Verordnungsermächtigung, die Widmungskategorie einschränkende Festlegungen in Form von "baulichen Maßnahmen" zu treffen, kann somit nicht auf §23 Abs2 Oö RaumOG 1994 gestützt werden.

Die sinngemäße Anwendung des §21 Abs2 Oö RaumOG 1994 für die Festlegung von Schutzzonen zwischen Bauland- und Grünlandwidmungen ist weder gesetzlich angeordnet noch ist eine im Analogiewege zu schließende, vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedachte, planwidrige Lücke anzunehmen, die das Gesetz mit Verfassungswidrigkeit belasten würde.

Die Bedenken gegen die Verordnung können nicht durch die bloße Aufhebung der Festlegung der baulichen Maßnahmen "Bm" ausgeräumt werden, da die Einschränkung nach dem Willen des Verordnungsgebers in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Festlegung "WE" steht.

Der Flächenwidmungsplan Nr 3 lässt infolge einer Überschreibung durch die Signatur "Bm" die Grundstücksnummern nicht mehr so scharf erkennen, dass eine eindeutige Identifizierung der (im Anlassfall maßgeblichen) Grundstücksnummer 2573/2 möglich wäre. Daher ist es notwendig, den Bereich der präjudiziellen Festlegung "WE - Bm" für dieses Grundstück anhand anderer planlicher Merkmale abzugrenzen.

Anlassfall B1080/03, E v 22.06.05, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

  • V 6/05
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.06.2005 V 6/05

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Verwerfungsumfang, Wohnsitz Zweit-

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V6.2005

Dokumentnummer

JFR_09949385_05V00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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