RS Vwgh 2003/3/18 2002/11/0009

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §111;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §10 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §10 Abs3;

Rechtssatz

Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes iSd § 10 Abs. 3 der Satzung ist zu bejahen, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt - dieser Umstand stellt ein außergewöhnliches Ereignis dar, das außerhalb seiner Sphäre liegt, nämlich eine Krankheit, die ihn daran hindert, sich in vollem Umfang der ärztlichen Tätigkeit zu widmen - erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von etwa S 100.000,-- ergibt(Hinweis E 17. Dezember 1998, 98/11/0176).(Hier: Im Zusammenkommen relativ hoher Ausgaben des Beitragspflichtigen, insbesondere der Wohnkosten, aber auch der Ausbildungskosten seiner Ehefrau - mit einem verhältnismäßig niedrigen Einkommen allein liegt kein außergewöhnliches Ereignis.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110009.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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