RS Vwgh 2003/3/18 2001/11/0286

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

L94808 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LeichenbestattungsG Vlbg §3 Abs1 idF 1996/041;
LeichenbestattungsG Vlbg §3 Abs2 idF 1996/041;
LeichenbestattungsG Vlbg §3 Abs6 idF 1996/041;

Rechtssatz

Hat die Witwe bis zur Beerdigung ihres verstorbenen Ehegatten keine Veranlassungen nach § 3 Abs. 1 Vlbg LeichenbestattungsG getroffen, ist sie gemäß § 3 Abs. 6 legcit demnach nicht als Angehörige anzusehen, der Rechte nach § 3 Abs. 2 legcit zustehen, daraus ist aber für die Frage der Zulässigkeit einer Antragstellung auf Enterdigung nichts zu gewinnen. Der VwGH hegt keinen Zweifel, dass jedenfalls derjenige Personkreis, der im Vlbg LeichenbestattungsG als Angehörige genannt wird (§ 3 Abs. 6), somit auch die Witwe eines Verstorbenen, mag sie auch nicht die spezifisch aus § 3 Abs. 2 legcit erfließenden Rechte erworben haben, als eine derjenigen Personen anzusehen ist, die einen Antrag auf Enterdigung (hier: zum Zwecke der Umbettung der Leiche in den Friedhof einer anderen Gemeinde) stellen darf. Die Parteistellung der Bf im Enterdigungsverfahren ist demnach gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110286.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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