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L94808 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau VorarlbergNorm
AVG §8;Rechtssatz
Hat die Witwe bis zur Beerdigung ihres verstorbenen Ehegatten keine Veranlassungen nach § 3 Abs. 1 Vlbg LeichenbestattungsG getroffen, ist sie gemäß § 3 Abs. 6 legcit demnach nicht als Angehörige anzusehen, der Rechte nach § 3 Abs. 2 legcit zustehen, daraus ist aber für die Frage der Zulässigkeit einer Antragstellung auf Enterdigung nichts zu gewinnen. Der VwGH hegt keinen Zweifel, dass jedenfalls derjenige Personkreis, der im Vlbg LeichenbestattungsG als Angehörige genannt wird (§ 3 Abs. 6), somit auch die Witwe eines Verstorbenen, mag sie auch nicht die spezifisch aus § 3 Abs. 2 legcit erfließenden Rechte erworben haben, als eine derjenigen Personen anzusehen ist, die einen Antrag auf Enterdigung (hier: zum Zwecke der Umbettung der Leiche in den Friedhof einer anderen Gemeinde) stellen darf. Die Parteistellung der Bf im Enterdigungsverfahren ist demnach gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110286.X02Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008