RS Vwgh 2003/3/18 2002/11/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z3 idF 2002/I/065;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/11/0221 E 30. Mai 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Zwar schließt der Umstand eines fahrlässigen Verstoßes gegen ein Überholverbot die Annahme, dass dies mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern geschehen wäre, keineswegs aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Zl. 91/11/0037). Allerdings muss zu dem vorliegenden Tatbestand, der - im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer, als er mit dem Überholen begonnen hat, die hiebei notwendige Vorsicht außer Acht gelassen hat, obwohl ihm hätte bewusst sein müssen, dass durch sein Verhalten andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten - eine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern beinhaltet, ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme hinzutreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110216.X02

Im RIS seit

13.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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