RS Vwgh 2003/3/18 2002/11/0039

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG-GV 1997 §13 Abs1 idF 2002/II/427;
FSG-GV 1997 §19 Abs1 idF 2002/II/427;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 idF 2002/II/427;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4 idF 2002/II/427;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0169 E 28. Mai 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar trifft es zu, dass nach § 19 Abs. 1 FSG-GV 1997 eine verkehrspsychologische Stellungnahme nur von einer ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden kann. Die FSG-GV 1997 sieht aber selbst in § 13 Abs. 1 bei Verdacht einer psychischen Erkrankung die Einholung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme vor, welche die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt. Dabei handelt es sich um die - eine Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 FSG-GV 1997 bildende - "aus ärztlicher Sicht" gegebene "nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit" nach § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV 1997, die sich aus der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zusammensetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110039.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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