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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §140;Rechtssatz
Mit Blick auf § 9 IPRG ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, dass dem Fremden ein Aufenthaltsrecht auf Grund der (jeweiligen) Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina zukam. Daraus ergibt sich, dass der Fremde die Beziehungen zu seinem Heimatstaat aus mit einem Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen hat. Zur Beurteilung der Situation im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (vgl. zur Frage des Fortbestehens schwerwiegender Gründe im Sinn des § 9 Abs. 3 IPRG auch die Bestimmung des § 3 des Bundesgesetzes, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, BGBl. I Nr. 85/1998) fehlen Feststellungen der belBeh. Gemäß § 9 Abs. 3 IPRG könnte daher das österreichische Recht das Personalstatut des Fremden sein. Gegebenenfalls wäre von § 140 ABGB auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000210018.X02Im RIS seit
05.05.2003