RS Vwgh 2003/3/18 2000/21/0018

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

ABGB §140;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1998/I/085 Art3;
FlKonv;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
IPRG §9 Abs3;
IPRG §9;

Rechtssatz

Mit Blick auf § 9 IPRG ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, dass dem Fremden ein Aufenthaltsrecht auf Grund der (jeweiligen) Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina zukam. Daraus ergibt sich, dass der Fremde die Beziehungen zu seinem Heimatstaat aus mit einem Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen hat. Zur Beurteilung der Situation im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (vgl. zur Frage des Fortbestehens schwerwiegender Gründe im Sinn des § 9 Abs. 3 IPRG auch die Bestimmung des § 3 des Bundesgesetzes, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, BGBl. I Nr. 85/1998) fehlen Feststellungen der belBeh. Gemäß § 9 Abs. 3 IPRG könnte daher das österreichische Recht das Personalstatut des Fremden sein. Gegebenenfalls wäre von § 140 ABGB auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000210018.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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