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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG-GV 1997 §3 Abs4 idF 1998/II/138;Rechtssatz
§ 6 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV 1997 enthält nicht die in Z. 3 und 5 enthaltene Einschränkung ("... die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen kann"). Daraus ergibt sich, dass das Fehlen einer Hand hinsichtlich des Lenkens einspuriger Krafträder als Defekt angesehen wird, der jedenfalls das sichere Beherrschen des einspurigen Kraftfahrzeuges beeinträchtigt. Wenn nun § 6 Abs. 2 FSG-GV 1997 ausdrücklich nur bei Defekten im Sinne des Abs. 1 Z. 3 oder 5 eine Prüfung des Ausgleichs vorsieht, so ist zu folgern, dass es sich bei dem in § 6 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV 1997 genannten Defekt um einen solchen handelt, der offenbar selbst durch Verwendung von Körperersatzstücken und die entsprechende Ausstattung des einspurigen Kraftrades nicht mit der Wirkung einer bedingten oder beschränkten Eignung ausgeglichen werden kann. Ist aber schon im Falle des fehlenden Ausgleichs bei Defekten im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 oder 5 FSG-GV 1997 ein Ausgleich durch erlangte Geübtheit im Sinne des § 3 Abs. 4 FSG-GV 1997 ausgeschlossen, so muss dies umso mehr für den seiner Art nach vergleichbaren, nach § 6 Abs. 2 FSG-GV 1997 aber von vornherein nicht ausgleichbaren Defekt des Fehlens einer Hand hinsichtlich des Lenkens von einspurigen Krafträdern gelten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110343.X04Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008