RS Vwgh 2003/3/18 2001/11/0343

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG-GV 1997 §3 Abs4 idF 1998/II/138;
FSG-GV 1997 §6 Abs1 Z3 idF 1998/II/138;
FSG-GV 1997 §6 Abs1 Z4 idF 1998/II/138;
FSG-GV 1997 §6 Abs1 Z5 idF 1998/II/138;
FSG-GV 1997 §6 Abs2 idF 1998/II/138;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 6 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV 1997 enthält nicht die in Z. 3 und 5 enthaltene Einschränkung ("... die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen kann"). Daraus ergibt sich, dass das Fehlen einer Hand hinsichtlich des Lenkens einspuriger Krafträder als Defekt angesehen wird, der jedenfalls das sichere Beherrschen des einspurigen Kraftfahrzeuges beeinträchtigt. Wenn nun § 6 Abs. 2 FSG-GV 1997 ausdrücklich nur bei Defekten im Sinne des Abs. 1 Z. 3 oder 5 eine Prüfung des Ausgleichs vorsieht, so ist zu folgern, dass es sich bei dem in § 6 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV 1997 genannten Defekt um einen solchen handelt, der offenbar selbst durch Verwendung von Körperersatzstücken und die entsprechende Ausstattung des einspurigen Kraftrades nicht mit der Wirkung einer bedingten oder beschränkten Eignung ausgeglichen werden kann. Ist aber schon im Falle des fehlenden Ausgleichs bei Defekten im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 oder 5 FSG-GV 1997 ein Ausgleich durch erlangte Geübtheit im Sinne des § 3 Abs. 4 FSG-GV 1997 ausgeschlossen, so muss dies umso mehr für den seiner Art nach vergleichbaren, nach § 6 Abs. 2 FSG-GV 1997 aber von vornherein nicht ausgleichbaren Defekt des Fehlens einer Hand hinsichtlich des Lenkens von einspurigen Krafträdern gelten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110343.X04

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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