Index
66 SozialversicherungNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde einer Vertreibergesellschaft von Arzneispezialitäten gegen die Streichung von Gingko-Präparaten aus dem Heilmittelverzeichnis durch Bescheid des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger; keine Beschwerdelegitimation infolge Änderung der RechtslageRechtssatz
Die im Heilmittelverzeichnis am 31.12.04 noch angeführten Arzneispezialitäten (wozu auch die hier in Rede stehenden Arzneispezialitäten zu diesem Zeitpunkt noch gehörten) sind mit 01.01.05 ex lege aus dem Heilmittelverzeichnis, das mit Ablauf des 31.12.04 außer Kraft getreten ist, in den Erstattungskodex überstellt worden (§609 Abs13 erster Satz ASVG). Ab diesem Zeitpunkt konnten daher weder Streichungen aus dem - nicht mehr geltenden - Heilmittelverzeichnis erfolgen, noch Bescheide, welche die Streichung aus dem Heilmittelverzeichnis verfügten, nach diesem Zeitpunkt erlassen oder vollstreckt werden.
Soweit daher mit dem angefochtenen Bescheid - in Abweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Hauptverbandes - die Streichung der in Rede stehenden Arzneispezialitäten aus dem Heilmittelverzeichnis (und nicht etwa aus dem Erstattungskodex) für zulässig erklärt worden ist, vermag der Bescheid die beabsichtigte Rechtswirkung nicht mehr zu entfalten und geht daher ins Leere. Er konnte daher auch für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei, die sich mittlerweile nach dem nunmehr in Geltung stehenden Erstattungskodex bestimmte, keine Wirkung äußern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arzneimittel, Übergangsbestimmung, Sozialversicherung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B181.2005Dokumentnummer
JFR_09949384_05B00181_3_01