RS Vwgh 2003/3/18 2002/18/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/18/0095 E 21. September 2000 RS 5 (Hier nur erster Satz und mit Zusatz - gegen Entgelt.)

Stammrechtssatz

Das Verhalten, die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nur zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen zu schließen, stellt eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen dar (Hinweis E 4.12.1997, 97/18/0097). Für sich allein genommen kann es die in § 36 Abs 1 FrG 1997 umschriebene Annahme nicht rechtfertigen, weil einerseits im konkreten Fall die im Dezember 1992 erfolgte Eheschließung schon zu lange zurückliegt (Hinweis E 97/18/0097) und andererseits nunmehr durch § 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997 - das FrG 1993 enthielt keinen entsprechenden Tatbestand - klargestellt ist, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die rechtsmissbräuchliche Eheschließung nur unter den in dieser Norm festgelegten Voraussetzungen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen können soll (Hinweis E 3.8.2000, 2000/18/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002180205.X01

Im RIS seit

08.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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