RS Vwgh 2003/3/18 2002/11/0007

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ArbIG 1993 §13;
ArbIG 1993 §16;
AZG §27;
AZG §28 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/11/0267 E 15. Dezember 1995 RS 1(hier nur die beiden ersten Halbsätze)

Stammrechtssatz

Die Beschwerdefrist beginnt für den bf BMAS gemäß § 26 Abs 1 Z 4 (zweiter Fall) VwGG mit dem Zeitpunkt, zu dem er vom angefochtenen Bescheid Kenntnis erlangt hat und nicht bereits mit der Zustellung dieses Bescheides an das Arbeitsinspektorat, welches Partei im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AZG war. Die Arbeitsinspektorate sind nämlich nachgeordnete Dienststellen des beim BMAS eingerichteten Zentral-Arbeitsinspektorates (§ 16 ArbIG 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110007.X04

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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