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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ArbIG 1993 §13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/11/0267 E 15. Dezember 1995 RS 1(hier nur die beiden ersten Halbsätze)Stammrechtssatz
Die Beschwerdefrist beginnt für den bf BMAS gemäß § 26 Abs 1 Z 4 (zweiter Fall) VwGG mit dem Zeitpunkt, zu dem er vom angefochtenen Bescheid Kenntnis erlangt hat und nicht bereits mit der Zustellung dieses Bescheides an das Arbeitsinspektorat, welches Partei im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AZG war. Die Arbeitsinspektorate sind nämlich nachgeordnete Dienststellen des beim BMAS eingerichteten Zentral-Arbeitsinspektorates (§ 16 ArbIG 1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110007.X04Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009