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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
ASVG §175 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Unfallversicherung nach § 175 Abs. 1 ASVG bezieht vor allem Gefahren in ihren Schutzbereich ein, denen ein Versicherter als Erwerbstätiger ausgesetzt ist. Im Vordergrund stehen dabei Ausübungshandlungen des Versicherten, das sind Handlungen, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind: Die Tätigkeit muss einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen (objektive Bedingung) und sie muss vom Handelnden in dieser Intention entfaltet werden (subjektive Bedingung). Von diesen im räumlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehenden Tätigkeiten sind die dem privaten Bereich zuzuordnenden so genannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten abzugrenzen. Bei der Verrichtung der letztgenannten Tätigkeiten besteht kein Versicherungsschutz. Zu den dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnenden Verrichtungen zählen vor allem die notwendigen und selbstverständlichen Dinge, denen jeder Mensch völlig unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflegt (z.B. Schlafen, Essen, Waschen, Wechseln der persönlichen Wäsche u. dgl.). Auch Spazierengehen ist als eine im persönlichen Interesse stehende, so genannte eigenwirtschaftliche Betätigung zu werten, die ganz allgemein nicht von der Unfallversicherung geschützt wird. Nach der Rechtsprechung wird durch die Verrichtung eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten der betriebliche Bezug überlagert, sodass für die Dauer der Verrichtung der privaten Tätigkeit der Versicherungsschutz verloren geht. Dieser "gelöste betriebliche Zusammenhang" kann aber dadurch wieder hergestellt werden, dass die eigenwirtschaftliche Handlung infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt werden musste und dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt hat. Für Verrichtungen, die sowohl im privaten als auch im betrieblichen Interesse liegen (so genannte gemischte Tätigkeiten), besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Treten hingegen bei der Tätigkeit die betrieblichen gegenüber den privaten Interessen erheblich in den Hintergrund, dann ist der Unfall kein Arbeitsunfall (Hinweis Urteil des OGH vom 19. September 2000, 10 Ob S 238/00y).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997120368.X03Im RIS seit
05.05.2003