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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §11 Abs1;Rechtssatz
Bulgarien hat weder das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983, unterzeichnet, noch besteht ein bilaterales Rechtshilfeabkommen der Republik Österreich mit der Republik Bulgarien in Verwaltungsstrafangelegenheiten. Die belangte Behörde hätte im Sinne des § 11 Abs. 1 ZustG klären müssen, welche zustellrechtlichen Regelungen für den Fall der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes einer österreichischen Behörde in Bulgarien gelten. Es wäre aber auch allenfalls zu erforschen gewesen, ob im Sinne dieser Bestimmung bei der Zustellung von Verwaltungsstrafbescheiden von einer internationalen Übung ausgegangen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030045.X02Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017