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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer meint, der Spruch des angefochtenen Bescheides entspreche nicht dem § 44a VStG. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob die Fahrzeuge der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit Wechselbrücken ausgestatten seien, die in Österreich oder an den Grenzen, zum Teil täglich mit anderen Lastkraftwagen ihre Brücken wechseln müssten. Weiters fehle jede Feststellung, ob der Beschwerdeführer telefonisch ursprünglich Mitteilung erhalten hätte, den Brückenwechsel in St. Pölten durchzuführen, in der Folge allerdings die Weisung erhalten habe, diesen in Suben zu bewerkstelligen. Es sei auch nicht festgestellt worden, ob der Beschwerdeführer die Weisung erhalten hätte, auf ökopunktebefreite Fahrt zu stellen. Bei den vom Beschwerdeführer angeführten Feststellungen handelt es sich keinesfalls um solche, die in den Spruch über die als erwiesen angenommene Tat im Sinne des § 44a VStG aufzunehmen gewesen wären.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030059.X03Im RIS seit
05.05.2003