RS Vwgh 2003/3/19 2001/03/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1N
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
59/04 EU - EWR

Norm

11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litd;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art14 idF 32000R0609;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer meint, der Spruch des angefochtenen Bescheides entspreche nicht dem § 44a VStG. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob die Fahrzeuge der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit Wechselbrücken ausgestatten seien, die in Österreich oder an den Grenzen, zum Teil täglich mit anderen Lastkraftwagen ihre Brücken wechseln müssten. Weiters fehle jede Feststellung, ob der Beschwerdeführer telefonisch ursprünglich Mitteilung erhalten hätte, den Brückenwechsel in St. Pölten durchzuführen, in der Folge allerdings die Weisung erhalten habe, diesen in Suben zu bewerkstelligen. Es sei auch nicht festgestellt worden, ob der Beschwerdeführer die Weisung erhalten hätte, auf ökopunktebefreite Fahrt zu stellen. Bei den vom Beschwerdeführer angeführten Feststellungen handelt es sich keinesfalls um solche, die in den Spruch über die als erwiesen angenommene Tat im Sinne des § 44a VStG aufzunehmen gewesen wären.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030059.X03

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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