RS Vfgh 2005/6/16 B1454/03

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Veröffentlicht am 16.06.2005
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10
StGG Art5
MinroG §2, §5, §80
Tir NaturschutzG 1997 §6 litb, §43 Abs1 lita

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Verhängung einer Geldstrafe für das Sprengen von so genannten "Findlingen" auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ohne Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz und dem Tiroler Naturschutzgesetz für die Gewinnung von Mineralien; denkunmögliche Gesetzesanwendung; keine besonderen typisch bergbautechnischen Kenntnisse erforderlich für die Beseitigung der Gesteinsansammlungen

Rechtssatz

Denkunmögliche Anwendung insbesondere der Bestimmungen des §2 MinroG.

Unter den Kompetenztatbestand "Bergwesen" fallen Tätigkeiten, bei denen die Erdkruste in einer Weise genutzt wird, die "auf eine für das Gewinnen von 'Mineralien' kennzeichnende Weise erfolgen, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von 'Mineralien' typisch sind ('Bergbau')" (VfSlg 13299/1992).

Bei der im Auftrag des Beschwerdeführers erfolgten Beseitigung der Gesteinsansammlungen auf seinem Grundstück waren keine besonderen typisch bergbautechnischen Kenntnisse erforderlich. Sie war daher keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe im Sinne des MinroG. Die belangte Behörde hat jedoch diese Tätigkeiten in verfassungswidriger Auslegung des Gesetzes unter die Bestimmungen des MinroG subsumiert.

Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.

Aufhebung nur des auf die Anwendung des MinroG Bezug habenden Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (nicht den das Tir NaturschutzG betreffenden Spruchpunkt 2).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bergrecht, Bescheid Trennbarkeit, Kompetenz Bund - Länder Bergrecht, Naturschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1454.2003

Dokumentnummer

JFR_09949384_03B01454_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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