RS Vwgh 2003/3/19 2000/16/0064

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §79 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0065

Rechtssatz

Die Verweigerung der Akteneinsicht stellt nur eine prozessleitende Verfügung dar, die gegebenenfalls erst im Zuge einer allfälligen Anfechtung des in der Sache ergangenen Bescheides aus dem Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden kann (Dorazil-Harbich, Finanzstrafgesetz23, Anmerkung 1 zu § 79 Abs. 4 FinStrG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160064.X03

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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