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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §79 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0065Rechtssatz
Die Verweigerung der Akteneinsicht stellt nur eine prozessleitende Verfügung dar, die gegebenenfalls erst im Zuge einer allfälligen Anfechtung des in der Sache ergangenen Bescheides aus dem Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden kann (Dorazil-Harbich, Finanzstrafgesetz23, Anmerkung 1 zu § 79 Abs. 4 FinStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160064.X03Im RIS seit
05.05.2003