Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Keine Folge, da aus dem Bescheid nur Rechtsfolgen abgeleitet werden könnten, die vom Umfang seiner Rechtskraft erfasst sind, solche für die Beschwerdeführer nachteilige Rechtsfolgen aber nicht bestehen.
Ebenso B587/05, B v 17.06.05.
(Zurückweisung von Nachprüfungsanträgen betreffend das EM-Stadion Klagenfurt wegen Unzuständigkeit des UVS Kärnten).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B560.2005Dokumentnummer
JFR_09949383_05B00560_01