RS Vwgh 2003/3/19 2002/12/0177

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1994/016;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0179 2002/12/0178

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auszahlung der Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Abs. 1 GehG 1956 vorliegendenfalls auf einem Rechtsirrtum der auszahlenden Stelle beruhte, oder aber auf einem von der Beschwerdeführerin durch Unterfertigung der Beschäftigungsnachweise veranlassten Tatsachenirrtum. Selbst wenn man vorliegendenfalls die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rückforderung rechtsirrtümlich ausgezahlter Leistungen zur Anwendung bringen wollte, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, läge dieser Irrtum doch in einem offensichtlich falschen Verständnis der klaren, der Auslegung nicht bedürftigen Norm des § 61 Abs. 1 GehG 1956 (Hinweis E vom 19. Februar 2003, 2002/12/0277).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120177.X04

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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