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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich davon aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers hätte das im Verfahren eingeholte schlüssige berufskundliche Gutachten von vornherein nicht entkräften können, weil er den Gegenbeweis nur mit einem fachlich fundierten Sachverständigengutachten hätte erbringen können. Diese Auffassung der belangten Behörde ist dann zutreffend, wenn es sich um die Beantwortung von Fachfragen handelt, für deren Lösung ein bestimmter Sachverstand erforderlich ist (Hinweis E vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0133). Im Beschwerdefall ist aber sachverhaltsmäßig klar, dass der Beschwerdeführer praktisch nur mehr auf einem Auge sieht. Er hat in seiner Stellungnahme insbesondere darauf hingewiesen, dass ihm deshalb die Lenkerberechtigung entzogen worden sei und daran die Schlussfolgerung geknüpft, dass er für die vom Gutachter genannten Verweisungstätigkeiten von vornherein nicht in Frage komme, weil diese entweder mit Bildschirmarbeiten verbunden sind oder die Fähigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges voraussetzen. Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und bedarf bei der Sachlage im Beschwerdefall keiner besonderen Sachkenntnis.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120029.X03Im RIS seit
05.05.2003