RS Vwgh 2003/3/19 2000/12/0029

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
PensionsO Wr 1995 §9 idF 1999/034;

Rechtssatz

Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich davon aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers hätte das im Verfahren eingeholte schlüssige berufskundliche Gutachten von vornherein nicht entkräften können, weil er den Gegenbeweis nur mit einem fachlich fundierten Sachverständigengutachten hätte erbringen können. Diese Auffassung der belangten Behörde ist dann zutreffend, wenn es sich um die Beantwortung von Fachfragen handelt, für deren Lösung ein bestimmter Sachverstand erforderlich ist (Hinweis E vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0133). Im Beschwerdefall ist aber sachverhaltsmäßig klar, dass der Beschwerdeführer praktisch nur mehr auf einem Auge sieht. Er hat in seiner Stellungnahme insbesondere darauf hingewiesen, dass ihm deshalb die Lenkerberechtigung entzogen worden sei und daran die Schlussfolgerung geknüpft, dass er für die vom Gutachter genannten Verweisungstätigkeiten von vornherein nicht in Frage komme, weil diese entweder mit Bildschirmarbeiten verbunden sind oder die Fähigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges voraussetzen. Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und bedarf bei der Sachlage im Beschwerdefall keiner besonderen Sachkenntnis.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120029.X03

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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