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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §24;Rechtssatz
In jenen Fällen, in denen eine Leistung ohne Erlassung eines Bescheides (§ 47 AlVG) antragsgemäß zuerkannt wurde, ersetzt der Schutz, welchen § 24 AlVG der Partei vor einem willkürlichen Widerruf zuerkannter Geldleistungen einräumt, einerseits bis zu einem gewissen Grad die fehlende Rechtskraft, er durchbricht aber auch diesen Schutz insoweit, als andererseits eine auch rückwirkende Korrektur der Leistung ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG zulässig ist (Hinweis E 14. März 2001, 2000/08/0178).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998080031.X03Im RIS seit
05.05.2003