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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art131 Abs2Leitsatz
Zurückweisung von Beschwerden der Ärztekammer und der Wirtschaftskammer Niederösterreich gegen die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin mangels Legitimation; keine Verleihung subjektiver Rechte durch das Nö Krankenanstaltengesetz trotz Einräumung der Parteistellung zur Wahrung bestimmter Interessen im BewilligungsverfahrenRechtssatz
Zur Erhebung einer Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann. Die Einräumung eines Beschwerderechts an den Verfassungsgerichtshof ohne Vorliegen dieser Voraussetzung bedürfte (anders als nach Art131 Abs2 B-VG im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) einer verfassungsgesetzlichen Grundlage (vgl E v 16.06.04, G4/04, VfSlg 17220/2004).
Die Bestimmung des §5 Abs5 Nö KAG räumt den beschwerdeführenden Parteien "hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes" Parteistellung "im Sinne des §8 AVG" im Verfahren zur Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung sowie gegen den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid das "Recht der Beschwerde gemäß Art131 Abs2 B-VG" an den Verwaltungsgerichtshof ein. Daraus geht zwar hervor, dass der Gesetzgeber den beschwerdeführenden Parteien die Wahrung bestimmter Interessen im Bewilligungsverfahren überantwortet und ihnen zu diesem Zweck Parteistellung eingeräumt hat; gerade der Umstand, dass ihnen der Gesetzgeber nur Beschwerdelegitimation nach Art131 Abs2 B-VG zuerkannt hat, einer Bestimmung also, welche die Geltendmachung subjektiver Rechte gerade nicht voraussetzt, zeigt aber, dass ihnen eigene subjektive Rechte im vorliegenden Zusammenhang nicht verliehen sind. Das Bestehen solcher Rechte wäre aber Voraussetzung der Beschwerdelegitimation nach Art144 B-VG; die Stellung einer Amts- oder Formalpartei genügt hiefür nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ärztekammer, Berufliche Vertretungen, Krankenanstalten, Rechte subjektive öffentliche, Verwaltungsverfahren, Parteistellung Krankenanstalten, VfGH / Legitimation, Wirtschaftskammern, AmtsparteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B470.2005Dokumentnummer
JFR_09949383_05B00470_2_01