RS Vfgh 2005/6/17 B470/05 ua

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Veröffentlicht am 17.06.2005
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art131 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §8
Nö KAG 1974 §5 Abs5

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden der Ärztekammer und der Wirtschaftskammer Niederösterreich gegen die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin mangels Legitimation; keine Verleihung subjektiver Rechte durch das Nö Krankenanstaltengesetz trotz Einräumung der Parteistellung zur Wahrung bestimmter Interessen im Bewilligungsverfahren

Rechtssatz

Zur Erhebung einer Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann. Die Einräumung eines Beschwerderechts an den Verfassungsgerichtshof ohne Vorliegen dieser Voraussetzung bedürfte (anders als nach Art131 Abs2 B-VG im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) einer verfassungsgesetzlichen Grundlage (vgl E v 16.06.04, G4/04, VfSlg 17220/2004).

Die Bestimmung des §5 Abs5 Nö KAG räumt den beschwerdeführenden Parteien "hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes" Parteistellung "im Sinne des §8 AVG" im Verfahren zur Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung sowie gegen den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid das "Recht der Beschwerde gemäß Art131 Abs2 B-VG" an den Verwaltungsgerichtshof ein. Daraus geht zwar hervor, dass der Gesetzgeber den beschwerdeführenden Parteien die Wahrung bestimmter Interessen im Bewilligungsverfahren überantwortet und ihnen zu diesem Zweck Parteistellung eingeräumt hat; gerade der Umstand, dass ihnen der Gesetzgeber nur Beschwerdelegitimation nach Art131 Abs2 B-VG zuerkannt hat, einer Bestimmung also, welche die Geltendmachung subjektiver Rechte gerade nicht voraussetzt, zeigt aber, dass ihnen eigene subjektive Rechte im vorliegenden Zusammenhang nicht verliehen sind. Das Bestehen solcher Rechte wäre aber Voraussetzung der Beschwerdelegitimation nach Art144 B-VG; die Stellung einer Amts- oder Formalpartei genügt hiefür nicht.

Entscheidungstexte

  • B 470/05 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.06.2005 B 470/05 ua

Schlagworte

Ärztekammer, Berufliche Vertretungen, Krankenanstalten, Rechte subjektive öffentliche, Verwaltungsverfahren, Parteistellung Krankenanstalten, VfGH / Legitimation, Wirtschaftskammern, Amtspartei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B470.2005

Dokumentnummer

JFR_09949383_05B00470_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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