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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Nach ständiger hg. Judikatur richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (Hinweis E 12. November 1997, 97/16/0171 uva.). Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof seit dem gerade zitierten Erkenntnis in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin, andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliches Limit vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (Hinweis E 26. November 1998, 98/16/0308). Das Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, 91/16/0110, ist als vereinzelt geblieben anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160296.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009