RS Vwgh 2003/3/19 2000/16/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Allerdings ist eine andere Betrachtungsweise geboten, wenn es sich bei dem Überbringer nicht um einen Vertreter, sondern um einen Boten gehandelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom 28. November 1978, 1167/78, VwSlg 9706 A/1978, ausgeführt, dass dann, wenn ein Bote den ihm erteilten Auftrag, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen, versäumt, darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erblickt werden kann, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160055.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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