RS Vwgh 2003/3/19 2002/12/0284

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0287

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0132 B 22. Jänner 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Aus dem Eintritt der Unzuständigkeit der belangten Behörde während der Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens, in welchem der Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG zur Entscheidung an Stelle der säumigen Behörde berufen ist, folgt aus den im B vom 16. September 1999, Zl. 97/20/0418, genannten Gründen die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG.

Schlagworte

Änderung der ZuständigkeitOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120284.X03

Im RIS seit

25.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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