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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1002;Rechtssatz
Ein Stellvertreter gibt an Stelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, hingegen überbringt der Bote bloß eine Erklärung des Auftraggebers (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I12, 198). Allein deshalb, weil eine Person mit der Verrichtung "aller Behördenwege" beauftragt ist, kann noch nicht zwingend auf ihre Vertretereigenschaft geschlossen werden (Hinweis E 20.4.2001, 98/05/0083).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160055.X04Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009