RS Vwgh 2003/3/19 2002/12/0299

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/12/0310

Rechtssatz

Der Abspruch über das Ruhen der pauschalierten Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 5 GehG 1956 ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Die (erstinstanzliche) Behörde hat daher den Beginn und (wenn dies im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits eingetreten ist) das Ende des Ruhens datumsmäßig im Spruch des Bescheides anzugeben. Ist hingegen bei Bescheiderlassung noch kein Grund für eine Endigung des Ruhens eingetreten, ist die Behörde auch berechtigt, das Ruhen der Bezüge "bis auf weiteres" auszusprechen. Als solcher Ausspruch ist überdies jeder zeitraumbezogene Abspruch ohne Nennung eines Endzeitpunktes zu verstehen. Auch die Berufungsbehörde hat - im Rahmen der "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens - zeitraumbezogen abzusprechen. Die Berufungsbehörde darf im Falle der Abweisung der Berufung eine von der erstinstanzlichen Behörde gebrauchte Formulierung "bis auf weiteres" nur dann übernehmen, wenn auch während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens kein den Wegfall des Ruhens der pauschalierten Nebengebühren begründender Sachverhalt eingetreten ist. Andernfalls muss der datumsmäßige Endzeitpunkt aus dem Berufungsbescheid klar erkennbar hervorgehen (vgl. zu all dem die zu einem zeitraumbezogenen Abspruch betreffend den Entfall von Bezügen infolge ungerechtfertigter Abwesenheit erstatteten, auf alle Formen zeitraumbezogener Absprüche übertragbaren, Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 97/12/0087).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120299.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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