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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Die Pflichtversicherung tritt Kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes ein und begründet die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen. Im österreichischen Sozialversicherungssystem besteht sohin über weite Gebiete der Grundsatz der Mehrfachversicherung (Hinweis E 22. Jänner 2003, 2000/08/0069). Das bedeutet: wer gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausübt, ist auch mehrfach versichert. Die Einrichtung einer Mehrfachversicherung ist nicht verfassungswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080206.X02Im RIS seit
08.05.2003Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015